Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist. Wir sind zur Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Eine Liste mit den Kontaktdaten der anerkannten Streitschlichtungsstellen finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show.

§ 1- Einbeziehung der AVZB

  1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungs-bedingungen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Kaufverträge auch dann, wenn sie nicht nochmals einbezogen werden.
     
  2. Änderungen unserer AVZB oder Nebenabreden durch unsere Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Diese Bestimmung des Absatzes 2, Satz 1 bedarf zu ihrer Abänderung der Schriftform.
     
  3. Mit diesen unseren AVZB inhaltlich nicht übereinstimmenden Einkaufs- und Zahlungsbedingungen unserer Geschäftspartner sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von uns schriftlich anerkannt werden.

§ 2 - Angebote

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf ist vorbehalten.
     
  2. Lieferungen und Sondervereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
     
  3. Angaben in Prospekten, Anzeigen, Exposés etc. sind einschließlich des Preises unverbindlich.

§ 3 - Haftung für fachgerechte Auswahl

Unsere Mitarbeiter sind lediglich befugt, Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Materialien zu geben. Für die richtige Auswahl haftet allein der Käufer.

§ 4 - Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Datum, nicht aber vor Klärung aller Vertragsbestimmungen. Sie endet mit dem Tag der Absendung durch uns, es sei denn, dass feste Liefertermine zugesagt sind.. Bei durch den Käufer gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungs-bestätigung. Auftrags- und Änderungsbestätigung werden von uns unverzüglich erstellt.
     
  2. Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Liefertermine unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
     
  3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände, die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Vertrags-leistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Verkehrsbehinderungen, Streik, Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen oder sonstigen Zulieferteilen, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen bei unseren Lieferanten etc.. Wird eine verbindliche Lieferfrist, um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.
     
  4. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so gilt, dass die uns zu setzende Nachfrist schriftlich mitgeteilt werden muss und eine Woche zu betragen hat. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit einer unserer Mitarbeiter den Verzugszustand grob fahrlässig zu vertreten hat.
     
  5. Dieselben Rechtsfolgen wie Ziffer 3 gelten entsprechend bei von uns zu vertretener Unmöglichkeit.

§ 5 - Versand/Abladung/Annahme

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers
     
  2. Lieferungen erfolgen ab Werk.
     
  3. Die Kosten der Abnahme der Ware und die für ihre Versendung nach einem anderen als dem Erfüllungsort trägt der Käufer.
     
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung zu bestimmen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, wenn einer unserer leitenden Angestellten mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
     
  5. Transportversicherungen werden nur bei ausdrücklichem Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die dafür entstehenden Kosten hat der Käufer zu tragen.
     
  6. Bitte beachten Sie, dass die Ware direkt bei Anlieferung auf eventuelle Transportschäden kontrolliert werden muss und ein eventueller Transportschaden auch unmittelbar beim zuständigen Spediteur/Fahrer angezeigt werden muss.


§ 6 - Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager oder die Produktionsstätte oder unsere Geschäfts-räume verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn bei gut befahrbarer Baustelle geliefert wird oder andere Versand- oder Lieferarten vereinbart sind.

§ 7 - Preise

Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Lager.
Die Mehrwertsteuer wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.

§ 8 - Lieferschein

Die den Lieferschein unterschreibenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Lieferverzeichnis durch Unterzeichnungen des Lieferscheins anzuerkennen.

§ 9 - Mängelhaftung

  1. Mängel sind gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Fahrer, Monteure, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Empfangsbestätigung.
     
  2. Offensichtliche Qualitäts- und Quantitätsmängel, sowie offensichtliche Falschlieferungen sind beim Verkäufer unverzüglich zu rügen.
     
  3. Nicht offensichtliche Mängel der vorbezeichneten Art und nicht offensichtliche Falschlieferungen sind unverzüglich nach Sichtbarwerden, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung zu rügen. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt. Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
     
  4. Proben gelten nur dann als Beweismaterial, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten  entnommen und vorschriftsmäßig behandelt werden.. Rügen werden außerdem nur dann berücksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
     
  5. Bei berechtigten Mängelrügen ersetzen wir das gelieferte Material. Stattdessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Jeder Schadensersatzanspruch, gleich welcher Art, wird abgelehnt.

§ 10 - Haftung aus sonstigen Gründen

Sonstige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllung- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 - Zahlungen

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum in bar, Banküberweisung oder mit Scheck ohne jeden Abzug oder sofort bei Lieferung zahlbar. Dienstleistungen sind spätestens nach zehn Tagen ohne jeden Abzug zahlbar. Wechsel oder Scheck gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Bei Zielüberschreitungen tritt ohne Mahnung Verzug ein. Es werden Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wir behalten uns vor, von Kunden aus dem Ausland sowie Kunden die mit Zahlungen im Verzug sind oder waren, Vorauskasse zu verlangen.
     
  2. Bei vereinbarter Zahlung durch Akzept gehen die Diskontzinsen zu Lasten des Käufers. Sämtliche in unseren Händen befindliche Papiere des Käufers sowie alle sonstigen persönlichen oder dinglichen Sicherungen  werden ohne Protesterhebung sofort fällig, wenn es zu Protesterhebungen gegen den Käufer wegen irgendeines Wechsels oder Schecks gekommen ist.
     
  3. Werden uns nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu liefern.
     
  4. Wir sind jederzeit berechtigt, für bereits gelieferte Waren sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, wenn die wirtschaftliche Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten dazu Anlass gibt.

§ 12 Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Ist der Käufer Kaufmann, so steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
     
  2. Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Das gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt.
     
  3. Dem Käufer steht ein Aufrechnungsrecht nur für den Fall zu, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 13 - Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive fakturierter Umsatzsteuer, sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen gegen den Käufer bei Scheck oder Wechsel bis zum Eingang des durch Sie verbrieften Betrages, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware, Vorbehaltsware, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnungen aufgenommen werden und der Saldo, gezogen und anerkannt ist.
     
  2. Wird die Vorbehaltsware in andere Einheiten eingebaut oder durch andere Komponenten verändert oder aufgewertet, die nicht von uns geliefert sind, erwerben wir Miteigentum an der gesamten Menge in Höhe des Wertanteils unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer.
     
  3. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Bestandteilen zu einer neuen Sache verarbeitet, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer.
     
  4. Für den Fall, dass der Käufer die Vorbehaltsware veräußert, gilt bereits mit Abschluss des Kaufvertrages als vereinbart, dass die aus der Veräußerung resultierenden Kaufpreisforderungen einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer in voller Höhe auf uns übergeht.
     
  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Bauteilen oder nach Verarbeitung als neue Sache verkauft, gilt die Forderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung einschließlich fakturierter Umsatzsteuer als abgetreten.
     
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer in eine Maschine im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus entstehende Werkslohnforderung gegen den Dritten – Drittschuldner – insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware einschließlich der fakturierten Umsatzsteuer enthalten ist.
     
  7. Übersteigt im Einzelfall unsere durch Forderungsabtretung erlangte Sicherheit den Wert unserer Gesamtlieferung, um mehr als zehn Prozent, sind wir zu entsprechender Rückabtretung verpflichtet.
     
  8. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- bzw. Werkslohnforderung gemäß vorstehenden Bestimmungen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere nicht zu weiteren Forderungsabtretungen.
     
  9. Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder macht der Drittschuldner die Abtretung der Kaufpreisforderung von seiner Zustimmung abhängig, so ist uns die Zustimmung des Drittschuldners schriftlich vor Lieferung vorzulegen. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert wird, werden wir zugleich mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der fakturierten Umsatzsteuer entstehende Forderung im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Der Käufer erteilt damit zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisungen zu unseren Gunsten. Wir verpflichten uns, unsererseits von dieser Ermächtigung nur unter der Voraussetzung der § 11 Absatz 3 + 4 dieser Bedingung Gebrauch zu machen.
     
  10. Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen und uns alle zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind jederzeit berechtigt, über die Abtretung der Forderung die Ausstellung einer besonderen Urkunde zu verlangen.
     
  11. Solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegen uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, abgetretene Forderungen treuhänderisch für uns einzuziehen. Der Erlös ist auch bei ratenweiser Einziehung, unverzüglich an uns abzuführen. Bei Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, dem Drittschuldner unter Vorlegung der vom Käufer darüber erstellten Urkunde die Abtretung anzuzeigen und die Forderung im eigenen Namen einzuziehen.
     
  12. Der Käufer hat uns von sämtlichen Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen auf unser Vorbehaltsgut, sofort Mitteilung zu machen.

§ 14 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand auf für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Sitz des Verkäufers.

§ 15 - Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so lässt dies die übrigen Klauseln unberührt.